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Hauterkrankungen
Haarausfall
Ekzem / Juckreiz
Neurodermitis
Psoriasis
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Herz-
und Kreislauferkrankungen
Hypertonie / Hypotonie
Rhytmusstörungen
Arteriosklerose
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Atemwegserkrankungen
Asthma bronchiale
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HNO-
Erkrankungen
Nebenhöhlenentzündung
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Leber-Gallestörungen
Blutgerinnungsstörungen
Gallensteine
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Störungen
von Niere, Blase oder ableitenden Harnwegen
Reizblase
-
Hormonelle
Störungen
Schilddrüsenfehlfunktionen
PMS
Wechseljahresbeschwerden, auch des Mannes
Prostatabeschwerden
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- Stoffwechselerkrankungen
Diabetes mellitus
Gicht Rheuma
- Störungen
des Magen- Darmtraktes
Reizmagen
Reizdarm Blähungen Verstopfungen / Durchfälle Colitis ulcerosa, siehe auch unter Spezielles
Morbus Crohn ,siehe auch unter Spezielles
- Venöse
Störungen
Ulcus cruris Pfortaderstauung Hämorrhoiden
- Erkrankungen
des Bewegungsapparates
Arthrose
- Allergien
Heuschnupfen Hauterscheinungen
- Autoimmunkrankheiten
Alpha-1-Antitrypsinmangel, Abwehrschwäche
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Die
eingehende Anamnese, als Grundvoraussetzung
homöopathische
Repertorisation
Antlitzdiagnose/Pathophysiognomik
Irisdiagnostik
Zungendiagnostik
Bluttest
(nach Schwarz)
traditionelle
Harndiagnostik
Kinesiologische
Muskeltests
Leitbahndiagnostik
neurologische
Untersuchungen
Blutzuckertest
Cholesterintest
Stuhluntersuchung
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Eigenbluttherapie
Injektions-
und Infusionsbehandlung
Psychotherapie
Vitamin-
und Mineralsubstitution
Spenglersan
Kolloid-Therapie
Isopathie
Akupunktur
/ Ohrakupunktur
Akupressur
Lymphbehandlung
Kinesiologie
Fußreflexzonenmassage
Homöopathie
Schüßler-Salze
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Phytotherapie
Ordnungstherapie
Blutegelbehandlung
Milchsäuretherapie
Baunscheidtieren
Schröpfen
Aderlass
Ernährungsberatung
/ Fastenbegleitung
Gewichtsreduktion,
die Methode wird Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst
Nikotinentwöhnung,
die Methode wird Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst
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Abrechnung Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im
BGB
geregelten Dienstvertrag
mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden
ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges
Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt
hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630
BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen
um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen
Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung
verpflichtet.
Die Behandlungskosten für
Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und
werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen,
sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren
besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten die Möglichkeit,
über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von
Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz
und andere Sonderleistungen üblich ist. Infolge der Gesundheitsreform
von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige
Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr
von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten
Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den
Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315
BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung
(ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und
Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es
besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer
gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und
Sorgfaltspflicht.
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